<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<!-- generator="wordpress/2.2.1" -->
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	>

<channel>
	<title>JURA-UPDATE</title>
	<link>http://www.rakowo.de/blog</link>
	<description>Neustes aus dem Rechtsgeschehen.</description>
	<pubDate>Tue, 12 Oct 2010 11:34:50 +0000</pubDate>
	<generator>http://wordpress.org/?v=2.2.1</generator>
	<language>en</language>
			<item>
		<title>Zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Kündigung durch einen gewerblichen Großvermieter</title>
		<link>http://www.rakowo.de/blog/?p=307</link>
		<comments>http://www.rakowo.de/blog/?p=307#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 12 Oct 2010 11:34:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>JMueller</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Miet- und Immobilienrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rakowo.de/blog/?p=307</guid>
		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es einem gewerblichen Großvermieter in tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fällen zuzumuten ist, ein Kündigungsschreiben ohne anwaltliche Hilfe zu verfassen. Die Kosten für einen dennoch beauftragten Rechtsanwalt sind daher vom Mieter nicht zu erstatten.
Die Klägerin ist ein Unternehmen der Wohnungswirtschaft, das über eine Vielzahl von Wohnungen verfügt und diese gewerblich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es einem gewerblichen Großvermieter in tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fällen zuzumuten ist, ein Kündigungsschreiben ohne anwaltliche Hilfe zu verfassen. Die Kosten für einen dennoch beauftragten Rechtsanwalt sind daher vom Mieter nicht zu erstatten.</p>
<p>Die Klägerin ist ein Unternehmen der Wohnungswirtschaft, das über eine Vielzahl von Wohnungen verfügt und diese gewerblich vermietet. Die Beklagten, die eine Wohnung von der Klägerin gemietet haben, gerieten mit zwei Monatsmieten in Rückstand. Daraufhin erklärte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben die fristlose Kündigung des Mietvertrags gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/543.html" target="_blank" title="&sect; 543 BGB: Au&szlig;erordentliche fristlose K&uuml;ndigung aus wichtigem Grund">543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB</a>*. Die Klägerin hat mit ihrer Klage Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie Zahlung der durch das Kündigungsschreiben entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,82 € begehrt. Hinsichtlich der in der Revision allein noch maßgeblichen Rechtsanwaltskosten hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Kosten, die aus der Sicht des Vermieters zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte nicht erforderlich und zweckmäßig sind, vom Mieter nicht als Verzugsschaden zu ersetzen sind. Sofern es sich wie in der entschiedenen Konstellation um einen tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall handelt, bedarf ein gewerblicher Großvermieter für die Abfassung einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung keiner anwaltlichen Hilfe. Dies gilt auch dann, wenn der Großvermieter nicht über eine eigene Rechtsabteilung verfügt.</p>
<p>*<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/543.html" target="_blank" title="&sect; 543 BGB: Au&szlig;erordentliche fristlose K&uuml;ndigung aus wichtigem Grund">§ 543 BGB</a>: Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund</p>
<p>(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. (…)</p>
<p>(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn (…)</p>
<p>3. der Mieter</p>
<p>a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder</p>
<p>b)in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht. (…)</p>
<p>Urteil vom 6. Oktober 2010 – <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 271/09" target="_blank" title="BGH, 06.10.2010 - VIII ZR 271/09">VIII ZR 271/09</a></p>
<p>AG Wiesbaden - Urteil vom 6. April 2009 – 93 C 8201/08 (29)</p>
<p>LG Wiesbaden - Urteil vom 18. September 2009 – 2 S 38/09</p>
<p>Karlsruhe, den 6. Oktober 2010</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung Nr. 188/10 vom 06.10.2010 auf<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=2010&amp;nr=53513&amp;linked=pm&amp;Blank=1" target="_blank"> www.bundesgerichtshof.de</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.rakowo.de/blog/?feed=rss2&amp;p=307</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Diskriminierung eines Stellenbewerbers wegen seines Alters</title>
		<link>http://www.rakowo.de/blog/?p=306</link>
		<comments>http://www.rakowo.de/blog/?p=306#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 07 Sep 2010 09:58:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Alexander Wollschlaeger</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rakowo.de/blog/?p=306</guid>
		<description><![CDATA[ Eine Stellenausschreibung verstößt grundsätzlich gegen das  Altersdiskriminierungsverbot, wenn ein „junger“ Bewerber gesucht wird.
Der  1958 geborene Kläger ist Volljurist. Er bewarb sich im Jahre 2007 auf  eine von der Beklagten geschaltete Stellenanzeige in einer juristischen  Fachzeitschrift. Die Beklagte suchte für ihre Rechtsabteilung „zunächst  auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify"> Eine Stellenausschreibung verstößt grundsätzlich gegen das  Altersdiskriminierungsverbot, wenn ein „junger“ Bewerber gesucht wird.</p>
<p>Der  1958 geborene Kläger ist Volljurist. Er bewarb sich im Jahre 2007 auf  eine von der Beklagten geschaltete Stellenanzeige in einer juristischen  Fachzeitschrift. Die Beklagte suchte für ihre Rechtsabteilung „zunächst  auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) engagierte(n)  Volljuristin/Volljuristen“. Der Kläger erhielt eine Absage, ohne zu  einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Eingestellt wurde  eine 33jährige Juristin. Der Kläger hat von der Beklagten wegen einer  unzulässigen Benachteiligung aufgrund seines Alters eine Entschädigung  in Höhe von 25.000,00 Euro und Schadensersatz in Höhe eines  Jahresgehalts verlangt.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zur  Zahlung einer Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts verurteilt und  die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die  Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten  zurückgewiesen. Der Senat hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts  bestätigt. Die Stellenausschreibung der Beklagten verstieß gegen § <a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/11.html" target="_blank" title="&sect; 11 AGG: Ausschreibung">11</a>  Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), der verbietet, dass eine  Stelle unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des <a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 AGG: Benachteiligungsverbot">§ 7 AGG</a>  ausgeschrieben wird. Danach sind Stellen ua. „altersneutral“  auszuschreiben, wenn kein Rechtfertigungsgrund iSd. <a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 AGG: Zul&auml;ssige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters">§ 10 AGG</a> für eine  unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliegt. Die unzulässige  Stellenausschreibung stellt ein Indiz dafür dar, dass der Kläger wegen  seines Alters nicht eingestellt worden ist. Da die Beklagte nicht  darlegen konnte, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot  vorgelegen hat, steht dem Kläger ein Entschädigungsanspruch zu. Dessen  Höhe hat das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu  beanstandender Weise festgesetzt. Da der Kläger nicht dargelegt und  bewiesen hat, dass er bei einer diskriminierungsfreien Auswahl von der  Beklagten eingestellt worden wäre, steht ihm der geltend gemachte  Schadensersatzanspruch in Höhe eines Jahresgehalts nicht zu.</p>
<p><em> Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. August 2010 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8 AZR 530/09" target="_blank" title="BAG, 19.08.2010 - 8 AZR 530/09">8 AZR 530/09</a> -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 3. Juni 2009 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 Sa 719/08" target="_blank" title="LAG M&uuml;nchen, 03.06.2009 - 10 Sa 719/08">10 Sa 719/08</a> -</p>
<p></em></p>
<h3>Quelle: Pressemitteilung Nr. 64/10 auf <a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;nr=14582&amp;pos=0&amp;anz=64" target="_blank">www. bundesarbeitsgericht.de</a></h3>
<p><em></em></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.rakowo.de/blog/?feed=rss2&amp;p=306</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Betriebliche Altersversorgung - Hausbrand - Insolvenzsicherung</title>
		<link>http://www.rakowo.de/blog/?p=305</link>
		<comments>http://www.rakowo.de/blog/?p=305#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 17 Mar 2010 10:20:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Alexander Wollschlaeger</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rakowo.de/blog/?p=305</guid>
		<description><![CDATA[ Der Pensionssicherungsverein als Träger der im Betriebsrentengesetz  vorgesehenen Insolvenzsicherung hat im Sicherungsfall nur für Leistungen  einzustehen, die Betriebliche Altersversorgung im Sinne dieses Gesetzes  darstellen. Das sind Versorgungsleistungen, die aus Anlass des  Arbeitsverhältnisses als Altersversorgung das „Langlebigkeitsrisiko“,  als Hinterbliebenenversorgung einen Teil des Todesfallrisikos oder als  Invaliditätsversorgung einen Teil des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify"> Der Pensionssicherungsverein als Träger der im Betriebsrentengesetz  vorgesehenen Insolvenzsicherung hat im Sicherungsfall nur für Leistungen  einzustehen, die Betriebliche Altersversorgung im Sinne dieses Gesetzes  darstellen. Das sind Versorgungsleistungen, die aus Anlass des  Arbeitsverhältnisses als Altersversorgung das „Langlebigkeitsrisiko“,  als Hinterbliebenenversorgung einen Teil des Todesfallrisikos oder als  Invaliditätsversorgung einen Teil des Invaliditätsrisikos abdecken. Auch  Sachleistungen können betriebliche Altersversorgung sein. Geht es um  Hausbrand und an dessen Stelle tretende Energiebeihilfe für  ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem „Manteltarifvertrag für die  Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlebergbaus“, liegt  betriebliche Altersversorgung vor, wenn der Tarifvertrag als  Leistungsvoraussetzung Tatbestände nennt, die ihrerseits an eines der  genannten Risiken anknüpfen. Das ist nicht schon der Fall, wenn der  Leistungsberechtigte Hausbrand bezieht, weil er  Bergmannsversorgungsscheininhaber ist. Das  Bergmannsversorgungsscheingesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sieht  keine Altersgrenze vor und knüpft daran an, dass der Berechtigte im  aktiven Arbeitsleben steht. Es deckt damit keines der genannten Risiken  ab. Demgegenüber liegt betriebliche Altersversorgung vor, wenn der  Hausbrand wegen des Bezuges einer Rente für Bergleute aus der  gesetzlichen Rentenversicherung zu gewähren ist. Diese sichert das  Invaliditätsrisiko ab. Das gilt auch, wenn sie wegen langjähriger  Beschäftigung unter Tage und Erreichens der Altersgrenze von 50 Jahren  gewährt wird, weil der Arbeitnehmer keine der knappschaftlichen  Beschäftigung gleichwertige Tätigkeit mehr ausübt.</p>
<p>Die Klage  eines früher bei einem insolvent gewordenen Unternehmen tätigen Rentners  hatte deshalb vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts ebenso  wie bereits in den Vorinstanzen Erfolg.</p>
<p><em>   Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. März 2010 - 3 AZR 594/09 -<br />
Vorinstanz:  Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 4. Juni 2009 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=13 Sa 253/09" target="_blank" title="LAG K&ouml;ln, 04.06.2009 - 13 Sa 253/09">13 Sa 253/09</a> - </em>    <!-- Ende des eingebetteten Dokumentes --></p>
<p>Quelle: Pressemitteilung Nr. 19/10 vom 16.03.2010 auf <a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;anz=19&amp;pos=0" target="_blank">www.bundesarbeitsgericht.de </a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.rakowo.de/blog/?feed=rss2&amp;p=305</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Keine Altersdiskriminierung durch auf jüngere Arbeitnehmer beschränktes Angebot von Aufhebungsverträgen</title>
		<link>http://www.rakowo.de/blog/?p=304</link>
		<comments>http://www.rakowo.de/blog/?p=304#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 17 Mar 2010 10:11:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Alexander Wollschlaeger</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rakowo.de/blog/?p=304</guid>
		<description><![CDATA[ Nimmt der Arbeitgeber die bei ihm beschäftigten über 55jährigen  Arbeitnehmer aus dem Personenkreis aus, dem er im Rahmen einer  Personalabbaumaßnahme den Abschluss von Aufhebungsverträgen gegen  Abfindungen anbietet, liegt darin keine Diskriminierung wegen des  Alters. Es fehlt bereits an einer unmittelbaren Benachteiligung wegen  des Alters iSv. § 3 Abs. 1 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify"> Nimmt der Arbeitgeber die bei ihm beschäftigten über 55jährigen  Arbeitnehmer aus dem Personenkreis aus, dem er im Rahmen einer  Personalabbaumaßnahme den Abschluss von Aufhebungsverträgen gegen  Abfindungen anbietet, liegt darin keine Diskriminierung wegen des  Alters. Es fehlt bereits an einer unmittelbaren Benachteiligung wegen  des Alters iSv. <a href="http://dejure.org/gesetze/AGG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 AGG: Begriffsbestimmungen">§ 3 Abs. 1 Satz 1 AGG</a>. Den älteren Arbeitnehmern bleibt  ihr Arbeitsplatz erhalten. Sie werden deshalb nicht weniger günstig als  die jüngeren Arbeitnehmer behandelt, die ihren Arbeitsplatz - wenn auch  unter Zahlung einer Abfindung - verlieren.</p>
<p>Der 1949 geborene  Kläger ist seit 1971 bei der Beklagten beschäftigt. Im Juni 2006 gab die  Beklagte, bei der betriebsbedingte Beendigungskündigungen zu diesem  Zeitpunkt tariflich ausgeschlossen waren, bekannt, dass Arbeitnehmer der  Jahrgänge 1952 und jünger gegen Zahlung von Abfindungen freiwillig aus  dem Arbeitsverhältnis ausscheiden könnten. Die von ihr festgelegte  Abfindungshöhe richtete sich nach Dauer der Betriebszugehörigkeit und  Höhe des monatlichen Entgelts. Die Beklagte behielt sich vor, den Wunsch  von Arbeitnehmern, gegen Abfindung auszuscheiden, abzulehnen. Die  Aufforderung des Klägers, auch ihm ein entsprechendes Angebot zu  unterbreiten, wies die Beklagte zurück. Der Kläger verlangt von der  Beklagten, ihm ein Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu  unterbreiten, das eine Abfindung iHv. insgesamt 171.720,00 Euro  beinhaltet.</p>
<p align="justify">Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Das  neu geschaffene Diskriminierungsverbot wegen des Alters verfolgt  wesentlich den Zweck, älteren Arbeitnehmern den Verbleib im Arbeitsleben  zu ermöglichen. Es zwingt deshalb Arbeitgeber im Rahmen eines von ihnen  geplanten Personalabbaus nicht dazu, auf Verlangen älterer Arbeitnehmer  mit diesen einen Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung zu  schließen. Der Kläger hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass die  Beklagte mit Arbeitnehmern der Jahrgänge 1951 und älter  Aufhebungsverträge unter Zahlung von Abfindungen in der von ihr im Juni  2006 festgelegten Höhe geschlossen hat und damit von ihrer selbst  gesetzten Regel abgewichen ist. Die Beklagte war deshalb auch unter dem  Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht verpflichtet, mit dem Kläger  den begehrten Aufhebungsvertrag zu schließen.</p>
<p><em>   Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Februar 2010 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 AZR 911/08" target="_blank" title="BAG, 25.02.2010 - 6 AZR 911/08">6 AZR 911/08</a> -<br />
Vorinstanz:  Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 15. September 2008 - 9  Sa 525/07 - </em>    <!-- Ende des eingebetteten Dokumentes --></p>
<p>Quelle: Pressemitteilung Nr. 18/10 vom 25.02.2010 auf <a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;anz=19&amp;pos=1" target="_blank">www.bundesarbeitsgericht.de</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.rakowo.de/blog/?feed=rss2&amp;p=304</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Kinderbezogener Ortszuschlag eines Teilzeitbeschäftigten gemäß BAT-O nach der Überleitung seines Ehegatten in den TVöD</title>
		<link>http://www.rakowo.de/blog/?p=303</link>
		<comments>http://www.rakowo.de/blog/?p=303#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 17 Mar 2010 10:05:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Alexander Wollschlaeger</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rakowo.de/blog/?p=303</guid>
		<description><![CDATA[ Der kinderbezogene Ortszuschlag eines im Geltungsbereich des BAT-O  teilzeitbeschäftigten Angestellten wird nach der Überleitung seines  vollbeschäftigten Ehegatten in den TVöD nicht gemäß § 34 Abs. 1 BAT-O  zeitanteilig gekürzt. Diese Kürzungsregelung findet gemäß § 29 Abschn. B  Abs. 6 Satz 3 BAT-O nach wie vor keine Anwendung, weil dem in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify"> Der kinderbezogene Ortszuschlag eines im Geltungsbereich des BAT-O  teilzeitbeschäftigten Angestellten wird nach der Überleitung seines  vollbeschäftigten Ehegatten in den TVöD nicht gemäß § 34 Abs. 1 BAT-O  zeitanteilig gekürzt. Diese Kürzungsregelung findet gemäß § 29 Abschn. B  Abs. 6 Satz 3 BAT-O nach wie vor keine Anwendung, weil dem in den TVöD  übergeleiteten Ehegatten gemäß § 11 der Überleitungstarifverträge eine  dem kinderbezogenen Ortszuschlag entsprechende Leistung zustünde, wenn  er das Kindergeld bezöge.</p>
<p>Der Kläger ist teilzeitbeschäftigter  Lehrer bei dem beklagten Freistaat. Auch seine vollbeschäftigte Ehefrau  steht im öffentlichen Dienst. Das Kindergeld für ihre beiden Kinder  bezog der Kläger. Er erhielt deshalb trotz der Teilzeitarbeit gemäß § 29  Abschn. B Abs. 6 BAT-O den vollen kinderbezogenen Ortszuschlag. Der  beklagte Freistaat teilte ihm in einem Schreiben vom 30. Juni 2006 mit,  dass er nach der Überleitung seiner Ehefrau in den TVöD zum 1. Oktober  2005 ab dem 1. Januar 2006 nur noch den nach § 34 Abs. 1 BAT-O  entsprechend seiner Arbeitszeit gekürzten Ortszuschlag erhalte und die  erfolgte Überzahlung mit den laufenden Bezügen verrechnet werde. Mit  seiner Klage verlangte der Kläger den monatlichen Differenzbetrag zu dem  zuvor gezahlten ungekürzten kinderbezogenen Ortszuschlag für die Monate  Januar bis Oktober 2006.</p>
<p>Die Klage hatte in allen Instanzen  Erfolg. Hätte nicht der Kläger, sondern seine Ehefrau vor der  Überleitung ihres Arbeitsverhältnisses in den TVöD Kindergeld bezogen  und damit nach § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 1 BAT-O den ungekürzten  kinderbezogenen Ortszuschlag erhalten, wäre ihr nach § 11 TVÜ-Bund für  die Dauer des Kindergeldbezugs eine Besitzstandszulage in Höhe dieses  Ortszuschlags zu zahlen. Bei dieser Besitzstandszulage handelt es sich  um eine dem kinderbezogenen Ortszuschlag „entsprechende Leistung“ im  Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT-O. Nach dieser Bestimmung ist der  Umstand, dass der Kläger und nicht seine Ehefrau den an den Bezug des  Kindergeldes geknüpften kinderbezogenen Ortszuschlag erhalten hat und  dass der Ehefrau des Klägers deshalb tatsächlich keine  Besitzstandszulage zusteht, ohne Bedeutung.</p>
<p><em>  </em> Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Februar 2010 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 AZR 809/08" target="_blank" title="BAG, 25.02.2010 - 6 AZR 809/08">6 AZR 809/08</a> -<br />
Vorinstanz:  Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 8. August 2008 - 3 Sa  700/07 -</p>
<p>Dem Senat lag am selben Tag ein weiteres Verfahren (- 6  AZR 877/08 -) mit im Wesentlichen gleichgelagertem Sachverhalt zur  Entscheidung vor.</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung Nr. 17/10 vom 25.02.2010 auf <a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;anz=19&amp;pos=2" target="_blank">www.bundesarbeitsgericht.de</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.rakowo.de/blog/?feed=rss2&amp;p=303</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Fortgeltung einer dynamischen Verweisung auf Tarifverträge auch bei nicht tarifgebundenem Betriebserwerber - „Altvertrag“/„Neuvertrag“</title>
		<link>http://www.rakowo.de/blog/?p=302</link>
		<comments>http://www.rakowo.de/blog/?p=302#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 17 Mar 2010 10:03:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Alexander Wollschlaeger</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rakowo.de/blog/?p=302</guid>
		<description><![CDATA[ In dem vom Vierten Senat heute entschiedenen Fall hatte die Klägerin von  der Beklagten Leistungen aus einem Tarifvertrag verlangt, an den die  Beklagte nicht kraft Verbandsmitgliedschaft tarifgebunden ist. Sie hat  sich dafür auf eine Bezugnahmeklausel in ihrem Arbeitsvertrag bezogen,  den sie 1998 für eine Tätigkeit als Maschinenbedienerin mit einem  [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify"> In dem vom Vierten Senat heute entschiedenen Fall hatte die Klägerin von  der Beklagten Leistungen aus einem Tarifvertrag verlangt, an den die  Beklagte nicht kraft Verbandsmitgliedschaft tarifgebunden ist. Sie hat  sich dafür auf eine Bezugnahmeklausel in ihrem Arbeitsvertrag bezogen,  den sie 1998 für eine Tätigkeit als Maschinenbedienerin mit einem  tarifgebundenen Unternehmen der Metallindustrie abgeschlossen hatte.  Dort war auf „die Bestimmungen der gültigen Tarifverträge der  Metallindustrie Schleswig-Holstein in der jeweils gültigen Fassung“  Bezug genommen worden. Im Jahre 2003 ging das Arbeitsverhältnis im Wege  des Betriebsübergangs auf eine andere, ebenfalls tarifgebundene  Gesellschaft über. Im November 2005 schloss die Klägerin mit dieser aus  Anlass einer Arbeitszeitreduzierung eine „Vereinbarung zum bestehenden  und fortgeltenden Arbeitsvertrag“, in der es auch heißt: „Die  einschlägigen Tarifverträge der Metallindustrie in Schleswig-Holstein in  ihrer jeweiligen Fassung sind Bestandteil dieser Vereinbarung.“ Im  Jahre 2006 ging das Arbeitsverhältnis durch einen weiteren  Betriebsübergang auf die nicht tarifgebundene Beklagte über.</p>
<p>Wie  die Vorinstanzen hat auch das Bundesarbeitsgericht angenommen, dass die  Klägerin auch Rechte aus den in Bezug genommenen tariflichen Regelungen  geltend machen kann, die erst nach dem Übergang ihres  Arbeitsverhältnisses auf die nicht tarifgebundene Beklagte vereinbart  wurden. Konkret ging es um Tariflohnerhöhungen und eine tarifliche  Einmalzahlung, die im Jahre 2007 vereinbart worden und die der Klägerin  in Höhe von rund 600,00 Euro zuzuerkennen waren.</p>
<p>Hintergrund des  Rechtsstreits ist, dass nach der früheren Rechtsprechung des Vierten  Senats bei Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an arbeitsvertraglich in  Bezug genommene Tarifverträge Bezugnahmeklauseln wie die im  Arbeitsvertrag der Parteien in aller Regel als sogenannte  Gleichstellungsabreden auszulegen waren, deren - nicht ausdrücklich  niedergelegter, aber durch Auslegung festgestellter - vertraglicher  Zweck es allein war, die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer ebenso zu  stellen wie die tarifgebundenen; ihnen gegenüber waren die betreffenden  Tarifverträge ohnehin kraft Gesetzes anzuwenden. Dies führte bei einem  Wegfall der Tarifgebundenheit auf Arbeitgeberseite dazu, dass die in das  Arbeitsverhältnis einbezogenen Tarifverträge nur noch statisch in der  Fassung zum Zeitpunkt des Endes der Tarifgebundenheit anzuwenden waren.  Diese Auslegungsregel legt der Senat aus Gründen des Vertrauensschutzes  auch weiterhin bei Bezugnahmeklauseln zu Grunde, die vor dem 1. Januar  2002 vereinbart worden sind („Altverträge”). Bei Arbeitsverträgen, die  nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002  abgeschlossen wurden („Neuverträge”), wendet der Senat die genannte  Auslegungsregel nicht mehr an. Er versteht die Klausel nun, wenn keine  Anhaltspunkte für einen hiervon abweichenden Vertragswillen bestehen,  ihrem Wortlaut entsprechend als unbedingte zeitdynamische Verweisung.</p>
<p>Im  entschiedenen Rechtsstreit war die Verweisung im geänderten  Arbeitsvertrag aus dem Jahre 2005 als Verweisung in einem „Neuvertrag“  zu behandeln, weil sie in den damals gebildeten Vertragswillen der  Arbeitsvertragsparteien neu aufgenommen worden ist, wie schon ihre  Umformulierung gegenüber dem Ursprungsvertrag zeigt. Die  Verweisungsklausel war deshalb entsprechend der neueren  Senatsrechtsprechung ihrem Wortlaut entsprechend anzuwenden. Die  Beklagte ist an sie gebunden, weil sie im Wege des Betriebsübergangs in  den mit diesem Inhalt bestehenden Arbeitsvertrag eingetreten ist. Sie  hat deshalb die Klägerin auch trotz ihrer eigenen Tarifungebundenheit  aufgrund Arbeitsvertrags nach den einschlägigen Tarifverträgen der  Metallindustrie in Schleswig-Holstein in ihrer jeweils aktuellen Fassung  zu vergüten.</p>
<p><em> Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Februar 2010 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 AZR 691/08" target="_blank" title="BAG, 24.02.2010 - 4 AZR 691/08">4 AZR 691/08</a> -<br />
Vorinstanz:  Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 17. Juli 2008 - 3  Sa 159/08 -</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung Nr. 16/10 vom 24.02.2010 auf <a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;anz=19&amp;pos=3" target="_blank">www.bundesarbeitsgericht.de</a></p>
<p></em></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.rakowo.de/blog/?feed=rss2&amp;p=302</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Versetzung einer Tageszeitungsredakteurin in eine Entwicklungsredaktion</title>
		<link>http://www.rakowo.de/blog/?p=301</link>
		<comments>http://www.rakowo.de/blog/?p=301#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 17 Mar 2010 10:01:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Alexander Wollschlaeger</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rakowo.de/blog/?p=301</guid>
		<description><![CDATA[ Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber den Inhalt der  Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit die  Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer  Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche  Vorschriften festgelegt sind.
Die Klägerin ist seit 1994 bei der  Beklagten, einem Zeitungsverlag, als Redakteurin beschäftigt. Sie [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify"> Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/GewO/106.html" target="_blank" title="&sect; 106 GewO: Weisungsrecht des Arbeitgebers">§ 106 Satz 1 GewO</a> kann der Arbeitgeber den Inhalt der  Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit die  Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer  Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche  Vorschriften festgelegt sind.</p>
<p>Die Klägerin ist seit 1994 bei der  Beklagten, einem Zeitungsverlag, als Redakteurin beschäftigt. Sie war  zuletzt in der Redaktion Reise/Stil tätig. Im Arbeitsvertrag haben die  Parteien ua. geregelt:</p>
<p>„Der Verlag behält sich vor, dem Redakteur  andere redaktionelle oder journalistische Aufgaben, auch an anderen  Orten und bei anderen Objekten zu übertragen, wenn es dem Verlag  erforderlich erscheint und für den Redakteur zumutbar ist …“</p>
<p>Die  Beklagte versetzte die Klägerin mit Wirkung vom 19. Juni 2007 in die neu  gebildete Service- und Entwicklungsredaktion. Dort sollte die Klägerin  mit zwei weiteren Redakteurinnen und einem Teamleiter ua. eine  Gesundheitsbeilage entwickeln. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die  Feststellung, dass die ausgesprochene Versetzung unwirksam ist. Sie  verlangt außerdem Beschäftigung in der Redaktion Reise/Stil.</p>
<p>Das  Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat  der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten blieb vor dem Neunten  Senat ohne Erfolg. Nach dem Arbeitsvertrag ist die Beklagte nur  berechtigt, der Klägerin eine Redakteurstätigkeit bei anderen  Objekten/Produkten zu übertragen. Es gehört nicht zum Berufsbild des  Redakteurs, nur neue Produkte zu entwickeln, ohne noch zur  Veröffentlichung bestimmte Beiträge zu erarbeiten. Zudem übertrug die  Beklagte der Klägerin keine anderen Produkte, sondern entzog ihr  ausschließlich die bisher bearbeiteten Produkte.</p>
<p><em> Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Februar  2010 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9 AZR 3/09" target="_blank" title="BAG, 23.02.2010 - 9 AZR 3/09">9 AZR 3/09</a> -<br />
Vorinstanz:  Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juli 2008 - 22  Sa 2174/07 -</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung Nr. 15/10 vom 23.02.2010 auf <a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;anz=19&amp;pos=4" target="_blank">www.bundesarbeitsgericht.de</a></p>
<p></em></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.rakowo.de/blog/?feed=rss2&amp;p=301</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Übernahme von Jugend- und Auszubildendenvertretern bei Einsatz von Leiharbeitnehmern</title>
		<link>http://www.rakowo.de/blog/?p=300</link>
		<comments>http://www.rakowo.de/blog/?p=300#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 17 Mar 2010 09:59:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Alexander Wollschlaeger</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rakowo.de/blog/?p=300</guid>
		<description><![CDATA[ Ein Arbeitgeber kann verpflichtet sein, einen Jugend- und  Auszubildendenvertreter nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung in  ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen, wenn es im Betrieb  einen ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz gibt, der mit einem  Leiharbeitnehmer besetzt ist. Nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG gilt mit  einem Auszubildenden, der Mitglied der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify"> Ein Arbeitgeber kann verpflichtet sein, einen Jugend- und  Auszubildendenvertreter nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung in  ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen, wenn es im Betrieb  einen ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz gibt, der mit einem  Leiharbeitnehmer besetzt ist. Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/78a.html" target="_blank" title="&sect; 78a BetrVG: Schutz Auszubildender in besonderen F&auml;llen">§ 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG</a> gilt mit  einem Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und  Auszubildendenvertretung ist, im Anschluss an das  Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte  Zeit begründet, wenn er in den letzten drei Monaten vor der Beendigung  des Berufsausbildungsverhältnisses vom Arbeitgeber schriftlich die  Weiterbeschäftigung verlangt hat. Der Arbeitgeber kann nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BetrVG/78a.html" target="_blank" title="&sect; 78a BetrVG: Schutz Auszubildender in besonderen F&auml;llen">§ 78a Abs. 4  BetrVG</a> bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Ende des  Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht die Auflösung des  Arbeitsverhältnisses beantragen, wenn ihm die Weiterbeschäftigung unter  Berücksichtigung aller Umstände nicht zugemutet werden kann. Beschäftigt  er auf dauerhaft eingerichteten, ausbildungsadäquaten Arbeitsplätzen  Leiharbeitnehmer, so kann es ihm zumutbar sein, einen solchen  Arbeitsplatz für den zu übernehmenden Jugend- und  Auszubildendenvertreter freizumachen. Die Zumutbarkeit richtet sich nach  den Umständen des Einzelfalls. Dabei können das berechtigte  betriebliche Interesse an der Weiterbeschäftigung des Leiharbeitnehmers  oder vertragliche Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber dem  Verleiher von Bedeutung sein.</p>
<p>Der Siebte Senat des  Bundesarbeitsgerichts hat deshalb den Beschluss eines  Landesarbeitsgerichts aufgehoben, das ohne Prüfung der Umstände des  Einzelfalls dem Antrag eines Unternehmens der Automobilindustrie auf  Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit einer Jugend- und  Auszubildendenvertreterin entsprochen hatte, obwohl in dem  Beschäftigungsbetrieb zum Zeitpunkt der Beendigung des  Berufsausbildungsverhältnisses Leiharbeitnehmer beschäftigt waren. Das  Bundesarbeitsgericht hat die Sache zur weiteren Prüfung an das  Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses wird nunmehr zu klären  haben, ob innerhalb der letzten drei Monate vor der Beendigung des  Berufsausbildungsverhältnisses im Betrieb ein ausbildungsadäquater  Dauerarbeitsplatz mit einem Leiharbeitnehmer besetzt war, den die  Arbeitgeberin unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls der  Jugend- und Auszubildendenvertreterin hätte übertragen müssen.</p>
<p><em> Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. Februar 2010 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 ABR 89/08" target="_blank" title="BAG, 17.02.2010 - 7 ABR 89/08">7 ABR 89/08</a> -<br />
Vorinstanz:  Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 10 TaBV  93/07 -</em></p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung Nr 13/10 vom 17.02.2010 auf <a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;nr=14153&amp;pos=6&amp;anz=19" target="_blank">www.bundesarbeitsgericht.de </a></em></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.rakowo.de/blog/?feed=rss2&amp;p=300</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Weihnachtsgratifikationen für Betriebsrentner</title>
		<link>http://www.rakowo.de/blog/?p=299</link>
		<comments>http://www.rakowo.de/blog/?p=299#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 17 Feb 2010 10:19:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Alexander Wollschlaeger</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rakowo.de/blog/?p=299</guid>
		<description><![CDATA[ Gewährt ein Arbeitgeber seinen Betriebsrentnern in drei aufeinanderfolgenden Jahren vorbehaltlos eine Weihnachtsgratifikation in gleicher Höhe, so entsteht dadurch eine betriebliche Übung, die ihn zur Zahlung auch in den Folgejahren verpflichtet. Erklärt er den Betriebsrentnern gegenüber zu einem späteren Zeitpunkt, er gewähre die Gratifikation nur noch in den kommenden drei Jahren, und rechnet er sie [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify"> Gewährt ein Arbeitgeber seinen Betriebsrentnern in drei aufeinanderfolgenden Jahren vorbehaltlos eine Weihnachtsgratifikation in gleicher Höhe, so entsteht dadurch eine betriebliche Übung, die ihn zur Zahlung auch in den Folgejahren verpflichtet. Erklärt er den Betriebsrentnern gegenüber zu einem späteren Zeitpunkt, er gewähre die Gratifikation nur noch in den kommenden drei Jahren, und rechnet er sie ab diesem Zeitpunkt mit dem Hinweis „Versorgungsbezug freiwillige Leistung“ ab, lässt dies den Anspruch auch dann nicht entfallen, wenn die Versorgungsberechtigten der vom Arbeitgeber beabsichtigten Änderung nicht widersprechen. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, es sei eine gegenläufige betriebliche Übung entstanden.</p>
<p>Geklagt hatte ein Betriebsrentner, dessen frühere Arbeitgeberin über mehr als zehn Jahre an ihre Betriebsrentner jeweils mit den Versorgungsbezügen für den Monat November ein Weihnachtsgeld iHv. zunächst 500,00 DM und später 250,00 Euro gezahlt hatte. Die an die Versorgungsberechtigten gerichtete Mitteilung der Arbeitgeberin, sie werde die freiwillige Leistung nach dem Ablauf von drei Jahren einstellen, beseitigte die betriebliche Übung ebenso wenig wie der in den Versorgungsabrechnungen enthaltene Hinweis, es handele sich um einen „Versorgungsbezug freiwillige Leistung“.</p>
<p>Die Klage hatte in allen drei Instanzen Erfolg.</p>
<p><em>  </em> Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Februar 2010 - 3 AZR 123/08 -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 31. Oktober 2007 - 8 Sa 890/07 -</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung Nr. 12/10 vom 16.02.2010 auf <a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;nr=14122&amp;pos=0&amp;anz=12" target="_blank">www.bundesarbeitsgericht.de</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.rakowo.de/blog/?feed=rss2&amp;p=299</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Betriebsrente - Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten</title>
		<link>http://www.rakowo.de/blog/?p=298</link>
		<comments>http://www.rakowo.de/blog/?p=298#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 17 Feb 2010 10:17:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Alexander Wollschlaeger</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rakowo.de/blog/?p=298</guid>
		<description><![CDATA[ Der bloße Statusunterschied zwischen Arbeitern und Angestellten rechtfertigt eine Ungleichbehandlung im Arbeitsverhältnis nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn damit an Unterschiede angeknüpft wird, die eine derartige Ungleichbehandlung rechtfertigen. Dabei ist das Ziel, Unterschiede im durch die gesetzliche Rentenversicherung erreichten Versorgungsgrad auszugleichen, legitim. Damit die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, müssen die unterschiedlichen Versorgungsgrade für die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="justify"> Der bloße Statusunterschied zwischen Arbeitern und Angestellten rechtfertigt eine Ungleichbehandlung im Arbeitsverhältnis nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn damit an Unterschiede angeknüpft wird, die eine derartige Ungleichbehandlung rechtfertigen. Dabei ist das Ziel, Unterschiede im durch die gesetzliche Rentenversicherung erreichten Versorgungsgrad auszugleichen, legitim. Damit die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, müssen die unterschiedlichen Versorgungsgrade für die Gruppen tatsächlich bezeichnend sein. Dabei kommt es nicht auf Durchschnittsberechnungen an. Entscheidend ist, ob die Gruppen hinsichtlich des Versorgungsgrades in sich ausreichend homogen und im Vergleich zueinander unterschiedlich sind.</p>
<p>Fehlt es an einer Rechtfertigung für eine schlechtere Behandlung von Arbeitern, steht diesen für Beschäftigungszeiten ab dem 1. Juli 1993 im Wege der Angleichung nach oben dieselbe Leistung zu wie Angestellten. Für Zeiträume vorher besteht Vertrauensschutz, da auch gesetzliche Regelungen an den bloßen Statusunterschied anknüpften. Die Angleichung nach oben ist im Betriebsrentenrecht auch geboten, wenn die Ungleichbehandlung aufgrund einer Betriebsvereinbarung erfolgte. Der Anspruch richtet sich nicht nur gegen den Arbeitgeber, sondern auch gegen eine konzernübergreifende Gruppenunterstützungskasse, wenn der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten gehört.</p>
<p>Nach diesen Grundsätzen hatte die Klage eines früher bei einem Automobilhersteller als Arbeiter beschäftigten Betriebsrentners vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts ebenso Erfolg wie im Wesentlichen auch in den Vorinstanzen.</p>
<p><em>  </em> Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Februar 2010 - 3 AZR 216/09 -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12. Februar 2009 - 13 Sa 598/08 -</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung Nr. 11/10 vom 16.02.2010 auf <a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;nr=14121&amp;pos=1&amp;anz=12" target="_blank">www.bundesarbeitsgericht.de</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.rakowo.de/blog/?feed=rss2&amp;p=298</wfw:commentRss>
		</item>
	</channel>
</rss>

